Viele Sachbearbeiter in den Abrechnungsstellen wissen es noch nicht und es ist auch recht unüblich, aber siehe hier, die Information ist eindeutig (und auch 2011 noch nicht verändert):
Aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Änderung der Heilmittel-Richtlinien
Auszug aus der „Endfassung, Stand 8. Juni 2004“,
Seite 19
10.4 Maßnahmen der Ergotherapie
10.4.1 Temporäre ergotherapeutische Schienen (Abschnitt 20.5 HMR)
Die Herstellung und individuelle Anpassung von temporären ergotherapeutischen Schienen als zusätzliche Maßnahme zu einer motorisch-funktionellen (Abschnitt 20.1 der HMR) oder sensomotorisch- perzeptiven Behandlung (Abschnitt 20.2 der HMR) ist vom 1. Juli 2004 an nicht mehr als „ergänzendes Heilmittel“ verordnungsfähig. Soweit temporäre ergotherapeutische Schienen zur Durchführung der ergotherapeutischen Behandlung notwendig sind, können diese auf dem Vordruckmuster 18 unter der Rubrik "ggf. neurologische/psychiatrische ..., orthopädische Besonderheiten" mit verordnet werden. Die Leistungserbringung und Abrechnung mit der Krankenkasse sollte weiterhin ohne förmliche Zulassung als Hilfsmittelerbringer durch Ergotherapeuten gemäß der Heilmittelverträge nach § 125 SGB V und mit der Heilmittelabrechnung erfolgen; eine Zuzahlung für die ergotherapeutische Schiene wird nicht erhoben.

