Hier erstmal ungeordnet unsere informationen aus früheren websites.
Herstellung und Abrechnung thermoplastischer Handschienen
Hier finden Sie einige Auszüge unserer bisherigen Erkenntnisse in Zusammenhang mit der Herstellung und Abrechnung von ergotherapeutisch hergestellten Orthesen (meistens Handschienen). Für eine konstruktive Mitarbeit an diesem Projekt sind wir dankbar.
Ergotherapeuten stellen Medizinprodukte her!
Was haben wir hierzu nicht alles schon gehört? Im Rahmen unserer Zertifizierungsarbeiten haben wir uns u.a. auch dieser Fragestellung professionell genähert und sind auf das Medizinproduktegesetz gestoßen, von dem wir hier nur einige Auszüge rauskopiert haben, die unzweifelhaft klarstellen, wie das mit den Schienen in der Ergotherapie zu betrachten ist. Wer Schienen baut und bisher einer schlichteren Betrachtung folgte, sollte bitte hier aufmerksam werden.
Auszüge aus dem MPG
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für das Herstellen, das Inverkehrbringen, das Inbetriebnehmen, ... ... von Medizinprodukten sowie deren Zubehör. Zubehör wird als Medizinprodukt behandelt.
§ 3 "Begriffsbestimmungen" - ein relevanter Auszug
1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, ... ... die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
a) der ... ...Behandlung oder Linderung von Krankheiten, ...
c) ... der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs ...
zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper ...
7. Sonderanfertigung ist ein Medizinprodukt, das nach schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich benannten Patienten bestimmt ist. ...
12. Inverkehrbringen ist jede Abgabe von Medizinprodukten an andere. ...
15. Hersteller ist die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, ...
Schlußfolgerung
Unser Ansicht nach ist diesen Ausführungen zufolge völlig unzweifelhaft, dass ergotherapeutisch hergestellte Handorthesen im Sinne von Sonderanfertigungen dem Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegen und somit jedem Ergotherapeuten zusätzlich zum Bau der Orthesen einige zusätzliche Leistungen abverlangen (z.B. Anmeldung als MP- Hersteller beim zuständigen Gesundheitsamt, Unbedenklichkeitserklärungen für die Schienen, Produktzettel, Verwendungshinweise mit Aufzeigen der möglichen Nebenwirkungen, etc.).
Für weitere Erkenntnisse empfehlen wir das eigene Studium des MPG und eine Zertifizierung nach EN 46001 durch eine autorisierte Stelle. Wir werden Ende 2001 auch dieser Norm formal gerecht werden. Evtl. könnte es möglich sein, dass unsere Erkenntnisse und die nötigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, die Formulare und Texte käuflich zu erwerben sein werden - oder auch dass unser Verband mit uns eine Regelung zur Übernahme unseres Wissen vereinbaren kann.
Das komplette Medizinproduktegesetz kann hier als gezippte PDF- Datei heruntergeladen werden (ca. 120 kb). Der Revisionsstand ist der 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005). Unser Download kommt vom Bundesministerium für Gesundheit und ist zumindest bis zum 23.08.2001 unseres Wissens nach noch ohne Überarbeitung gültig.
Grundgedanken zur Kalkulation
Grundsätzliche Zielvorstellung für zukünftige Regelungen
Kalkulation der Arbeitszeit
Festlegung des zeitlichen Rahmens
Vorschlag: Trennung von Bau und anderen Tätigkeiten
Festlegung des Stundensatzes
Materialkalkulationen
Status quo
Fertigprodukte und Individualschienen
bitte beachten
Die Ausgangssituation stellt sich wie folgt dar
- Individuelle, selbst hergestellte thermoplastische Schienen
- Praktisch alle Bezugszahlen sind ungeklärt. Es gibt weder zuverlässige Materialpreise mit klaren Materialberechnungsgrößen noch einen eindeutigen Stundensatz zur Berechnung der benötigten Arbeitszeit.
- Jeder Therapeut kalkuliert seine individuellen thermoplastischen Schienen weitgehend willkürlich selbst und die Krankenkassen haben Schwierigkeiten, ihren Auftrag zur Prüfung der Kostenvoranschläge (siehe Kostenvoranschläge) zeitnah und von Sachkenntnis geprägt zu erfüllen.
Halbfertige bis fertige Kleinschienen
Hier ist die Situation noch schwieriger. Da es verschiedene Hersteller gibt und funktionsgleiche Produkte zum Teil beträchtliche Preisunterschiede haben, gibt es hier auch einen beträchtlichen Klärungsbedarf.
Grundsätzliche Zielvorstellung für zukünftige Regelungen
Arzt, Therapeut und Kostenträger sollten sich unserer Meinung nach bemühen, die Leistung Schienenherstellung durch Ergotherapeuten dort zu positionieren, wo sie sinnvoll sind (notwendig, ausreichend, wirtschaftlich - zur Lösung, Besserung, Linderung). Eine flächendeckende Versorgung der deutschen Bevölkerung ist und Schienenbau um jeden Preis ist nicht erstrebenswert.
Diesen Zielen sollte sich die Kalkulation von Handschienen unterzuordnen. Wir schlagen in der Folge einen pragmatischen Kalkulationsrahmen vor, der die ausführenden Ergotherapeuten weder über vorteilhafte Preisgestaltungen zur Herstellung von Schienen über ein vernünftiges Maß ermutigt, noch über nachteilige Kalkulationsmöglichkeiten davon abhält, Schienen bauen zu wollen. Preislich sollte die Arbeitszeit zur Schienenherstellung vorteilhafterweise mit den üblichen Behandlungen gleichgesetzt werden.
Bei eventuellen zukünftigen Preisfestlegungen sollte darauf geachtet werden, dass das qualitative Ziel der Arbeit des Ergotherapeuten nicht unnötig erschwert wird. Immerhin ist dessen zentrale Aufgabe ja gerade der tatsächliche Nutzen des Patienten über alle Einschränkungen hinweg für seinen konkreten Alltag und seine Möglichkeiten, seine Selbsthilfepotenziale maximal auszuschöpfen.
Erstrebenswert ist aus unserer Sicht eine Regelung, die es erübrigt, Kostenvoranschläge erstellen zu müssen. Festpreise im Rahmen eines modularen Systems aus Zeit- und Materialpositionen erscheinen uns machbar, notwendig und v.a. praktikabel. Dass dabei der ausführende Therapeut eine Zusatzqualifikation zur Berechtigung der Herstellung von Schienen erreichen muss, erscheint uns als Chance zur Qualitätssicherung und Transparenz in unserem Bereich.
Kalkulation der Arbeitszeit
Festlegung des zeitlichen Rahmens
Die reine Herstellungszeit ist von Schiene zu Schiene sehr unterschiedlich. Auch gibt es in Deutschland einige wenige Ergotherapeuten, die in höchstem Maße routiniert in der Herstellung von Schienen sind. Deren Geschwindigkeit bei der Herstellung von Schienen kann ebensowenig als Richtschnur gelten wie die unsäglichen Versuche eines ungeübten Ergotherapeuten.
Da wir "Hersteller" im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, sind einige administrative, aber auch therapeutische Maßnahmen notwendig geworden. So muss eine strukturierte Befunderhebung durchgeführt und dokumentiert werden und eine zuverlässige, ebenfalls dokumentierte Einführung des Patienten in die Produkteigenschaften muss nachweislich stattgefunden haben.
In erster Linie gegenüber dem Patienten, aber auch gegenüber den Kostenträgern sind wir verpflichtet, die optimale Funktion und den störungsfreien Gebrauch der Schiene sicherzustellen. Dies ist in der Ergotherapie umso wichtiger, da diese Schienen in aller Regel in einem dynamischen Genesungs- bzw. Krankheitsverlauf zum Einsatz kommen
Nach Herstellung der Schiene müssen nicht selten mehrere Anpassungs- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um die optimale Funktion im Genesungsverlauf zu gewährleisten. Reparaturen und die Erneuerung von Polstermaterialien können nicht abgerechnet werden und müssen somit in den Endpreis der Schiene einkalkuliert werden.
Vorschlag
Einer unserer Vorschläge ist, die Zeitelemente Herstellung und Vor- und Nachbearbeitung getrennt zu kalkulieren. Letzteres kann aus unserer Sicht einheitlich gehandhabt werden, wohingegen bei erstgenanntem eine Arbeitsgruppe Standarts erarbeiten sollte, die versuchen kann, allgemeingültige Zeitrahmen zu definieren.
Anmerkung 1: Einige kleinere Arbeiten bei der Schienenherstellung als Ergänzung zur ergotherapeutischen Behandlung kann in kleinen Teilen sicherlich sinnvollerweise in der üblichen Behandlung stattfinden. Dies sollte allerdings weitgehend von der sonstigen Behandlung entkoppelt sein, da diese sonst zu stark von den technischen Arbeiten belastet würde.
Anmerkung 2: Aus gegebenem Anlass sahen wir uns gezwungen, eine weitere Zeitdimension in unsere Kostenvoranschläge einzubeziehen, um die Zeit der mitunter extrem aufwändigen Genehmigungsverfahren kompensieren zu können. Wen´s interessiert - hier ein Schreiben von uns an eine Krankenkasse, nachdem diese eine Genehmigung nach fast drei Monaten ablehnte.
Stundensatz
Vorab: Derzeit existiert auch hier keine eindeutige Vertragsgrundlage mit den Krankenkassen. Eine solche Position sollte baldmöglichst in die Verträge aufgenommen werden.
In der Vergangenheit tauchte immer mal wieder die Idee auf, den Stundensatz der Sanitätshäuser, genauer der BPL (Bundesprothesenliste) zugrunde zu legen. Aus unserer Sicht ist dies keine seriöse Grundlage, da hier doch zwei sehr unterschiedlich strukturierte Betriebsformen verglichen werden. Auch hierzu haben wir in o.g. Schreiben Stellung bezogen.
Bleiben wir also bei dem, was wir haben - nämlich den ergotherapeutischen Abrechnungspositionen 54102 bis 54105, die über ihre Richtzeitbindung eine zeitliche Zuordnung des Wertes Ergotherapie für alle Kassen möglich machen.
Gemäß den neuen Heilmittelrichtlinien können temporäre Schienen als ergänzendes Heilmittel nur in Verbindung mit den Positionen 54102 (motorisch- funktionelle Behandlung) und 54103 (sensomotorisch- perzeptive Behandlung) erbracht werden.
Aus unserer eigenen Erfahrung werden temporäre Schienen in der Ergotherapie zu fast 100% im Bereich Orthopädie/ Traumatologie zur Anwendung gebracht (Dies würde eine evtl. notwendige Umfrage sicher auch bestätigen). Man wird demnach mit uns sicher konform gehen können, dass das häufigste Vorkommen von Schienenversorgung und somit auch die wesentlichsten Fachkapazitäten für die Schienenherstellung in diesem Bereich zu finden sein werden.
Aus den vorgenannten Gründen und unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Zielvorstellungen (Flächendeckende Versorgung und Schienenbau, wenn notwendig, ausreichend, ...) schlagen wir vor, dass sich die Festlegung des Stundensatzes bei der Herstellung temporärer Schienen auf die Ergotherapie - Abrechnungsposition 54102 (motorisch- funktionelle Behandlung) bezieht.
Da diese Position mit einer Richtzeit von 30 Minuten hinterlegt ist, wäre für uns somit der Preis für eine Stunde Arbeitszeit mit 2 x 54102 gegenüber allen Kostenträgern auf Basis der dort verhandelten Preise festzusetzen. Dies würde auch auf Schienenherstellungen übertragbar, die in Klinikambulanzen hergestellt werden und mit denen z.T. andere Leistungspreise gelten können.
Dies ist in dieser unklaren Situation die wahrscheinlich korrekteste Vorgehensweise. Als Signalwirkung hätte sie auch zur Folge, dass die Ergotherapeuten, die temporäre Schienen im Sinne der neuen Heilmittelrichtlinien im Rahmen ihrer Behandlungen herstellen und verwenden keinen finanziellen Unterschied zwischen der (fast auschließlich) motorisch- funktionellen Behandlung und dem Bau von Schienen machen müssten. Schienen könnten dann in dem jeweiligen Rehabilitationsgeschehen ausschließlich hinsichtlich ihrer Sinnhaftigkeit betrachtet werden und würden sich finanztechnisch neutral verhalten.
Materialkalkulationen
Festzustellen ist hierbei,
- dass es mehrere Hersteller/ Vertreiber von Vor- Halbfertig- und Fertigprodukten zur Schienenherstellung gibt - mit logischerweise individueller Preisgestaltung
- dass es bei den einzelnen Herstellern/ Vertreibern häufig unterschiedliche Preise für Kliniken, Praxen und Sanitätshäuser gibt
- dass Preisverhandlungen möglich sind
- dass es je nach Ausführung, Größe und Komplexität von Vor- und Fertigprodukten unterschiedliche Kosten bei gleicher Bezeichnung gibt
- dass es ja das Hilfsmittelverzeichnis gibt, das die Auswahl von Fertigprodukten klar begrenzt und kanalisiert und z. T. über Verträge zwischen den Innungen der Orthopädiemechaniker und Krankenkassen Festbeträge (zumindest dort) vorgegeben sind
- dass es bei individuell angepassten Schienen die Materialaufwändungen je nach Patient, Ausführung und Schädigungssituation bei gleicher Bezeichnung zu beträchtlich Schwankungen beim Materialverbrauch kommt
- dass es für Ergotherapeuten nicht sinnvoll erscheint, aus Materialverkäufen reale Gewinnspannen einzukalkulieren, da dies "steuertechnisch" bis zur Existenzgefährdung hin problematisch werden kann
- dass es sicher vorteilhaft ist, eine Regelung mit den Orthopädie-mechaniker- Innungen zu schaffen, die mögliche wettbewerbsrechtliche Probleme entschärft (die neuen HMR haben hier einen Fortschritt gebracht, da Ergotherapeuten ja neuerdings Schienen nur noch im Rahmen ihrer vorrangigen Behandlung nur noch ergänzend herstellen können)
Insgesamt betrachtet erscheint es uns im bei den Fertigprodukten möglich, eine einmal erarbeitete und ggf. zu aktualisierende Liste auf Verbandsebene mit den Kostenträgern zu verhandeln. Dies sollte nach Möglichkeit auf Basis des Hilfsmittelverzeichnisses und vorteilhafterweise in enger Kooperation mit der DAHTH geschehen.
Bei den Individualschienen erscheint es uns wirtschaftlich, realistische Materialverbrauchs- Mittelwerte zu erarbeiten, die auch berücksichtigen, dass Anpassungen, Korrekturen und kleinere Reparaturen strukturell in der ergotherapeutischen Schienenbehandlung integriert sind.
Eine zu differenzierte Betrachtung der Materialkosten führt insbesondere dadurch schnell zur Unwirtschaftlichkeit, dass sich die "scheinbare" Notwendigkeit zur Einzelfallkontrolle durch die Kostenträger ergeben könnte (Anmerkung: wissen alle Angestellten bei den Kostenträgern, welche Kosten Abklärung für sie und uns nach sich zieht?).
Wir empfehlen auch, eine Regelung anzustreben, die Grundmaterialien der Schienen nicht direkt über die Vertreiber/ Hersteller, sondern über ein Sanitätshaus zu beziehen, da hierdurch eine marktverzerrende Situation (Gewinnspanne, keine Gewinnspanne) vermieden würde, die die Sanitätshäuser berechtigterweise zum Vorgehen gegen uns motivieren könnte.
Wir bitten zu beachten!
In allen Fällen sollte der Ergotherapeut vorerst noch strikt darauf achten, dass er aus dem Verkauf der Schiene selbst und der Berechnung der Materialien keinen seine reale Leistung überschreitenden Gewinn erzielt, da er sonst Gefahr läuft, dass sein Produkt steuertechnisch nicht mehr als Heilmittel gewertet werden könnte. Eine geringe Aufwandsentschädigung für Bestellung, Lieferung, Lagerhaltung, etc. sollte möglich sein. Eine entsprechende Abklärung beim zuständigen Finanzamt erscheint uns geboten.
Ein diesbezüglicher Rechtsstreit ist unserer Ansicht nach über die Entstehung von den ganzen Betrieb "impfenden" Steuern existenzbedrohend für jeden Praxisinhaber (siehe auch: Steuern)
Konkrete Kalkulationsvorschläge
Unseren Kalkulationen liegen einige wesentliche Annahmen zugrunde, die wir auf unserer Seite "Schienenbau - Grundgedanken zur Kalkulation" ausgeführt haben.
Nachfolgend haben wir exemplarisch 2 Beispiele aufgeführt, wie wir kalkulieren.
Selbstgefertigte Handorthesen
Bsp: Schiene zur Nachbehandlung von Sehnenverletzungen (Washington, Kleinert, o.ä.)
Maß Pos.Nr. Bezeichnung €
- 1 Einheit 54402 Schienenmaterial X
- 1 pausch. 54402 Polstermaterial, Umlenker, Zügel X
- 2 Std. 54402 Az* - Herstellung
- 1 Std. 54402 Az - Vor-,Nachb., Qual.sicherung
* AZ = Arbeitszeit
Der Preis für 1 Einheit Schienenmaterial ergibt sich wie folgt:
- 1 Platte Schienenmaterial von 46 x 61 cm kostet uns im Einkauf ca. X DM. Davon benötigen wir einen Streifen von a x b cm - macht X DM. Der Verschnitt ist nicht weiter verwendbar.
An Polstermaterialien, Umlenkern und Zügeln benötigen wir:
- 120 cm extrabreites gepolstertes Klettband, die einen Einkaufspreis von X DM haben (inkl. einer Nachtlagerungskomponente und einer kleinen Manschette, die nach Beendigung der 1. Phase der Schienenbehandlung nötig wird)
- 40 cm selbstklebendes Klett zum Preis von X DM
- 30 cm normal breites gepolstertes Klettband
- mehrere Fingernagelhaken zum Einkaufspreis von X DM/ Stk.
- 1 Befestigungshaken für die Gummi- und Federzügel zum Preis von X DM
- Spezialgummi inkl. Ersatz
Werkstattkosten und Hilfsstoffe werden nicht berechnet, da diese ja auch in den normalen ergotherapeutischen Behandlungen 54102 bis 54105 inbegriffen sind.
Die Arbeitszeit für die Herstellung der Schiene leitet sich wie folgt ab:
- Erfahrungswert plus individuelle Betrachtung des Patientenproblems
- Korrektur- und Anpassungsarbeiten
Die Arbeitszeit für Vor-, Nacharbeiten und Qualitätsicherung ergibt sich so:
Notwendige Arbeiten sind in jedem Einzelfall z.B.
- Vertragsprüfung, in aller Regel Rücksprache mit verordnendem Arzt (es gibt keine Standards), Befunderhebung, Risikoabwägung, Behandlungsvertrag mit Patient, Patientinstruktion, etc.
- Erstellen der MPG- induzierten Dokumente, Kostenvoranschlag, Besprechung Kostenvoranschlag, Rechnungsstellung, Mahnwesen,
- vorbereitende Arbeiten, Entsorgung
- Materialbestellung, Aufräumen und Reinigen des Arbeitsplatzes
- Nachkontrollen
Vorgefertigte Kleinschienen
Bsp: Fingerextensionsschiene (Spange)
Maß Pos.Nr. Bezeichnung €
- 1 Stk. 54401 Fingerextensionsschiene X
- 1 10 min. 54401 Az - Anpassung, Einweisung 16,18
Probleme mit Kostenvoranschlägen
Einige Grundprobleme zeigen sich immer wieder
- Schienenherstellung ist fast immer akut notwendig
- Unklarheiten bei Zuordnung Heil- bzw. Hilfsmittel
- Hier einige Empfehlungen von uns
- Es gibt keine einheitlichen Kalkulationsgrundlagen
- Für die zu kalkulierende Arbeitszeit gibt es keine eigene Positionsnummer mit einem eindeutigen Preis.
- Die Materialaufwändungen sind von Schiene zu Schiene und von Lieferant zu Lieferant mitunter sehr unterschiedlich.
- Sind größere Korrekturen und Anpassungen wie bei den Sanitätshäusern über einen Reparaturschein zu realisieren oder bereits in den Grundpreis einzukalkulieren?
- siehe hierzu auch: Kalkulation Gedanken
Ergotherapeutische Schienenherstellung ist fast immer akut notwendig
Der normale zeitliche Ablauf von Genehmigungsverfahren bei den Krankenkassen ist viel zu langsam für eine sachgerechte Versorgung der Patienten.
Der Bau der Schienen ist meist schneller notwendig, als der normale Postweg für das Erreichen des Kostenvoranschläge bei den Kassen. Bis die Sachbearbeitung stattfinden kann, ist meist alles schon passiert, nicht selten die Behandlung bereits abgeschlossen.
Unklarheiten bei Zuordnung Heil- bzw. Hilfsmittel
Kostenvoranschläge werden in aller Regel von den für Hilfsmittel zuständigen Abteilungen der Krankenkassen bearbeitet. Dort finden wir einige typische Probleme:
- Nicht selten wird erst mal eine Ablehnung mit dem Hinweis auf die fehlende Zulassung als Hilfsmittelhersteller verfügt.
- Fast immer ist ein erhöhter Zeitaufwand zur Schulung der Sachbearbeiter in Hinblick auf unsere Funktion als Heilmittelerbringer und die Berechtigung zur Abgabe der Orthesen notwendig. Nur in Ausnahmefällen zeigen Sachbearbeiter ausreichend Sachkenntnis, um die Beurteilung zügig durchführen zu können.
- Manche sehr rigide Sachbearbeiter führen die Genehmigungsverfahren in einer Art und einem Umfang durch, dass die Kosten der Schiene durch das Genehmigungsverfahren deutlich übertroffen werden. Manchmal wird auch der MdK eingeschaltet. Dort finden wir in aller Regel eine vergleichbare Situation wie bei den Sachbearbeitern der Krankenkassen vor - deren Beurteilungen sind lediglich zusätzlich mit schönen lateinischen Namen geschmückt.
Das größte Problem insgesamt ist, dass jeweils Einzelfälle von nicht übergeordnet zuständigen Sachbearbeitern bearbeitet werden, so dass keine Regelungen für ganze Kassen getroffen werden können. Wir haben also in jedem Einzelfall wieder einen immer gleich hohen Arbeitsaufwand bezüglich Schulung der Sachbearbeiter. Hier ist eindeutig der DVE gefordert.
Nachfolgend haben wir einige Informationen zusammengefasst, die helfen können, die Situation mit Sachbearbeitern zu klären.
Hier einige Empfehlungen von uns
- Auch hier wieder: Konformität mit dem MPG anstreben (EN 46001)
- Bis zur Klärung der Situation: Zusammenstellung einer standardisierten Informationssammlung zu dem gesamten Thema und Mitversand mit jedem KV.
- Kein Rückzug bei Nichtgenehmigung! Die vertraglichen Regeln mit den Krankenkassen sind weitgehend eindeutig - eine Genehmigung wird früher oder später erreicht werden können.
- Kein Abwarten bis zur Genehmigung der Schienen. Wir sind Heilmittelerbringer und haben den Auftrag zu heilen, zu lindern oder Rückschritte zu vermeiden - konsequentes Handeln erhöht sicher unsere Glaubwürdigkeit!
- Bei der Kalkulation auf Gewinnspannen bei den Materialien verzichten - lediglich die Selbstkosten berechnen. Die Gefahr einer aus dem Verkauf von "Dingen" entstehenden Gewerbesteuerpflichtigkeit ist real gegeben und kann den gesamten Betrieb in Bezug auf diese Steuerform "impfen".
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang darüber hinaus, die Grundmaterialien der Schienen nicht über die Vertreiber/ Hersteller, sondern über ein Sanitätshaus zu beziehen, da ansonsten eine marktverzerrende Kalkulation entstehen würde, die die Sanitätshäuser berechtigterweise zum Vorgehen gegen uns motivieren könnte.
• Im Rahmen einer Arbeitsgruppe des DVE eine allgemeingültige Kalkulationsgrundlage erarbeiten, die die Situation vereinfacht!!!
Schienenherstellung und die Steuern
Umsatzsteuer
Laut Abklärung durch verschiedene Steuerberater verhält sich das wohl so:
- Die Umsatzsteuer ist eine Produktsteuer. Sie fällt völlig unabhängig von der Gesellschaftsform an und konzentriert sich gänzlich auf die Leistung, die erbracht wird.
- Eine ergotherapeutische Praxis erbringt als Hauptleistung Heilmittel. Diese sind wie viele andere Leistungen im deutschen Gesundheitswesen vom Grundsatz her umsatzsteuerbefreit.
- Der Bau von Handschienen stellt in aller Regel einen sehr geringen Anteil am Gesamtumsatz einer Ergopraxis dar und kann somit als Nebenleistung betrachtet werden.
Grundsätzlich ist für das Finanzamt eine Schiene ein Hilfsmittel - eine Sache - die hergestellt wird. Somit ist sie vom Prinzip her umsatzsteuerpflichtig!
Eine Nebenleistung kann in begründeten Fällen umsatztechnisch den Charakter der Hauptleistung eines Betriebes annehmen. Dies wurde uns in unserem Fall nicht zuletzt auch deshalb bestätigt, weil die Nebenleistung Schienenbau in den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien als Heilmittel definiert wurde und der Schienenbau eindeutig eine Nebenleistung bei uns ist.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist vom Wesen her eine Objektsteuer. Hierbeit ist die Gesellschaftsform, der übliche Freiberuflerstatus, etc. ebenso wichtig wie die Ausschließlichkeit der Erbringung von Heilmitteln. Gewinne aus Verkäufen (Material, Verköstigung, Therapiemittel können einen gewerbesteuerbefreiten Heilmittelerbringer zu einem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbebetrieb umwandeln!
Die Arbeitszeit bei der Schienenherstellung ist eindeutig eine Heilmittelerbringung. Bei der Kalkulation der Materialkosten sollte aber auf Gewinnspannen verzichtet werden - lediglich die Selbstkosten sind zu berechnen. Die Gefahr einer aus dem Verkauf von "Dingen" entstehenden Gewerbesteuerpflichtig ist real gegeben und kann den gesamten Betrieb in Bezug auf diese Steuerform "impfen".
Die Arbeitszeit bei der Schienenherstellung ist eindeutig eine Heilmittelerbringung. Bei der Kalkulation der Materialkosten sollte aber auf Gewinnspannen verzichtet werden - lediglich die Selbstkosten sind zu berechnen. Die Gefahr einer aus dem Verkauf von "Dingen" entstehenden Gewerbesteuerpflichtig ist real gegeben und kann den gesamten Betrieb in Bezug auf diese Steuerform "impfen".
Empfehlung
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang darüber hinaus, die Grundmaterialien der Schienen nicht über die Vertreiber/ Hersteller, sondern über ein Sanitätshaus zu beziehen, da ansonsten eine marktverzerrende Kalkulation entstehen würde, die die Sanitätshäuser berechtigterweise zum Vorgehen gegen uns motivieren könnte.
Wir empfehlen insbesondere, diese Abklärungen und das entsprechende Ergebnis mit dem eigenen Finanzamt abzuklären und sich eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen.

